⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 23.07.2026
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung rückt näher. Bis zum 31. Juli 2026 können Steuerpflichtige fünf Posten ohne Quittung absetzen, was besonders für Pendler und Berufstätige von Bedeutung ist.
- Steuererklärung bis 31. Juli 2026 abgeben
- Fünf Posten ohne Quittung absetzbar
- Pendlerpauschale als wichtiger Posten
- Fortbildungskosten und Arbeitsmittel absetzbar
- Kontoführungsgebühren ebenfalls absetzbar
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung rückt näher. Bis zum 31. Juli 2026 haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihre Steuererklärung einzureichen. Besonders interessant ist, dass es fünf Posten gibt, die ohne Quittung abgesetzt werden können. Dies ist besonders relevant für Pendler und Berufstätige, die ihre Steuerlast optimieren möchten.
Was sind die fünf absetzbaren Posten?

Die Möglichkeit, bestimmte Posten ohne Quittung abzusetzen, erleichtert vielen Steuerzahlern die Steuererklärung. Zu den fünf wichtigsten Posten gehören:
- Pendlerpauschale
- Arbeitsmittel
- Fortbildungskosten
- Umzugskosten
- Kontoführungsgebühren
Diese Posten können ohne die Notwendigkeit von Quittungen geltend gemacht werden, was den Prozess der Steuererklärung erheblich vereinfacht.
Pendlerpauschale: Ein wichtiger Steuerposten
Die Pendlerpauschale ist ein zentraler Bestandteil der Steuererklärung für viele Berufstätige. Sie ermöglicht es, die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz steuerlich abzusetzen. Die Pauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die einfache Strecke. Dies bedeutet, dass Pendler, die täglich zur Arbeit fahren, ihre Steuerlast erheblich reduzieren können, ohne Belege für die tatsächlichen Fahrtkosten vorlegen zu müssen.
Für viele Arbeitnehmer ist die Pendlerpauschale eine willkommene Entlastung, insbesondere in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und Inflation. Die Möglichkeit, diese Pauschale ohne Quittung geltend zu machen, ist ein weiterer Anreiz, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen.
Arbeitsmittel absetzen: Was zählt dazu?
Ein weiterer absetzbarer Posten sind die Arbeitsmittel. Hierzu zählen alle Materialien und Geräte, die für die berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dazu gehören beispielsweise Computer, Büromaterialien oder spezielle Software. Auch wenn keine Quittungen vorliegen, können diese Kosten in der Steuererklärung angegeben werden, solange sie nachweislich für die Arbeit verwendet werden.
Die Absetzbarkeit von Arbeitsmitteln ist besonders relevant für Selbstständige und Freiberufler, die oft hohe Investitionen in ihre Arbeitsausstattung tätigen. Auch Angestellte, die regelmäßig eigene Materialien für die Arbeit anschaffen, können von dieser Regelung profitieren.
Fortbildungskosten: Investition in die eigene Zukunft
- Frist: 31. Juli 2026
- Posten: Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren
Die Fortbildungskosten sind ein weiterer wichtiger Posten, den Steuerzahler ohne Quittung absetzen können. Dazu zählen Kosten für Seminare, Workshops oder Online-Kurse, die der beruflichen Weiterbildung dienen. Diese Ausgaben sind nicht nur steuerlich absetzbar, sondern auch eine sinnvolle Investition in die eigene Karriere.
Die Möglichkeit, Fortbildungskosten ohne Belege geltend zu machen, ermutigt viele Arbeitnehmer, sich weiterzubilden und ihre Qualifikationen zu verbessern. In einer sich ständig verändernden Arbeitswelt ist dies von großer Bedeutung, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
Umzugskosten: Wenn der Job einen Ortswechsel erfordert
Ein weiterer absetzbarer Posten sind die Umzugskosten. Wenn ein Umzug aus beruflichen Gründen notwendig ist, können die damit verbundenen Kosten ebenfalls ohne Quittung abgesetzt werden. Dies umfasst beispielsweise Transportkosten, Maklergebühren oder Kosten für die neue Wohnung.
Die Absetzbarkeit von Umzugskosten ist besonders relevant für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Jobwechsels oder einer Versetzung umziehen müssen. Diese Regelung kann eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen und sollte in der Steuererklärung unbedingt berücksichtigt werden.
Kontoführungsgebühren: Ein oft übersehener Posten
Zu guter Letzt können auch Kontoführungsgebühren abgesetzt werden. Viele Steuerzahler sind sich nicht bewusst, dass sie die Gebühren für ihr Geschäftskonto oder das private Konto, das sie für berufliche Zwecke nutzen, steuerlich geltend machen können. Diese Gebühren können ohne Quittung in der Steuererklärung angegeben werden.
Die Möglichkeit, Kontoführungsgebühren abzusetzen, ist ein einfacher Weg, um die Steuerlast zu senken. Gerade in Zeiten von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten ist es wichtig, alle möglichen Abzüge zu nutzen, um die finanzielle Situation zu verbessern.
Fazit

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 31. Juli 2026 bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, fünf wichtige Posten ohne Quittung abzusetzen. Dazu gehören die Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Umzugskosten und Kontoführungsgebühren. Diese Regelungen erleichtern die Steuererklärung und können dazu beitragen, die Steuerlast erheblich zu senken. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit diesen Möglichkeiten auseinanderzusetzen, um die Frist nicht zu versäumen und alle potenziellen Abzüge zu nutzen.
Häufige Fragen
Welche Posten kann ich ohne Quittung absetzen?
Was ist die Pendlerpauschale?
Wie hoch ist die Pendlerpauschale?
Muss ich für Fortbildungskosten Belege aufbewahren?
Wann ist die Frist für die Steuererklärung?
Quellen: Google News
Symbolbild: Steuererklärung und Absetzbarkeit von Posten · Foto: EVG Kowalievska / Pexels


