⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 31.08.2026
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ermöglicht es, dass geerbte Gärten und Zufahrten steuerfrei bleiben können, wenn sie als Teil eines Familienheims betrachtet werden.
- BFH-Urteil stärkt Steuerbefreiung für geerbte Gärten
- Wirtschaftliche Einheit entscheidend für Steuerfreiheit
- Frist für Selbstnutzung beträgt maximal 10 Jahre
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für Aufsehen gesorgt, da es die Steuerbefreiung für geerbte Gärten und Zufahrten unter bestimmten Bedingungen erheblich erleichtert. Das Urteil, das am 17. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen II R 27/23 gefällt wurde, stellt klar, dass solche Flächen als Teil eines Familienheims betrachtet werden können, was bedeutet, dass sie unter die Steuerbefreiung fallen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Wert des Vermögens erhoben wird, das eine Person nach dem Tod eines anderen erbt. In Deutschland unterliegt das Erbe bestimmten Freibeträgen und Steuersätzen, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist eine wichtige Regelung, die es Erben ermöglicht, Immobilien ohne hohe Steuerlast zu übernehmen, sofern sie die Bedingungen erfüllen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs
Das Urteil des BFH bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Sohn das Wohnhaus seines verstorbenen Vaters erbte. Das Finanzamt hatte zunächst nur das Flurstück, auf dem das Wohnhaus steht, von der Erbschaftssteuer befreit, während angrenzende Garten- und Wegeflächen nicht berücksichtigt wurden. Der BFH entschied jedoch, dass diese Flächen ebenfalls zur Steuerbefreiung gehören, wenn sie als wirtschaftliche Einheit mit dem Wohnhaus genutzt werden.
Der Begriff der „wirtschaftlichen Einheit“ ist entscheidend für die Anwendung der Steuerbefreiung. Der BFH stellte fest, dass alle Flächen, die zusammen mit dem Wohnhaus genutzt werden, als eine Einheit betrachtet werden müssen. Dies bedeutet, dass auch Gärten und Zufahrten, die im Zusammenhang mit dem Wohnhaus stehen, in die Steuerbefreiung einbezogen werden können.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Um von der Steuerbefreiung für das Familienheim zu profitieren, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Erblasser das Grundstück bis zu seinem Tod selbst genutzt haben. Darüber hinaus muss der Erbe unverzüglich nach dem Tod des Erblassers in die Immobilie einziehen. Der BFH definiert „unverzüglich“ in der Regel als einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach dem Erbfall.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die maximale Wohnfläche. Die Steuerbefreiung gilt nur für Wohnflächen bis zu 200 Quadratmetern. Wenn die Wohnfläche größer ist, wird die Steuerbefreiung nur anteilig gewährt. Im konkreten Fall betrug die Wohnfläche 235 Quadratmeter, was bedeutet, dass nur der Anteil von 200/235 der wirtschaftlichen Einheit steuerfrei blieb.
Die Bedeutung der wirtschaftlichen Einheit
- Urteil des BFH: II R 27/23
- Datum des Urteils: 17.06.2026
- Frist für Selbstnutzung: 10 Jahre
- Maximale Wohnfläche für Steuerbefreiung: 200 m²
Die wirtschaftliche Einheit ist ein zentraler Aspekt des Urteils. Sie umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt als zusammengehörig betrachtet. Dies bedeutet, dass Erben darauf achten müssen, wie das Finanzamt die Flächen bewertet. Wenn beispielsweise ein Garten oder ein Weg als eigenständige Flurstücke betrachtet wird, könnte dies die Steuerbefreiung gefährden.
Erben sollten sich daher frühzeitig mit dem Belegenheitsfinanzamt in Verbindung setzen, um die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit zu klären. Ein Wertfeststellungsbescheid ist entscheidend, da er nicht nur den Wert, sondern auch den Umfang der wirtschaftlichen Einheit festlegt. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid muss rechtzeitig erfolgen, da Einwendungen im Erbschaftsteuerverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Fristen und Nachversteuerung
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frist für die Selbstnutzung. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst genutzt wird. Dies bedeutet, dass Erben darauf achten müssen, die Immobilie tatsächlich zu bewohnen, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn der Erbe aus zwingenden Gründen, wie etwa Renovierungsarbeiten oder anderen unvorhergesehenen Umständen, nicht sofort einziehen kann, bleibt die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen bestehen. In solchen Fällen muss der Erbe jedoch nachweisen, dass die Verzögerung nicht selbst verschuldet ist.
Praktische Tipps für Erben
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Dokumentation. Erben sollten alle relevanten Unterlagen, wie den Wertfeststellungsbescheid und Nachweise über die Selbstnutzung, sorgfältig aufbewahren. Diese Dokumente sind wichtig, um im Falle von Nachfragen durch das Finanzamt die Steuerbefreiung nachweisen zu können.
Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Möglichkeiten zur Steuerbefreiung für geerbte Gärten und Zufahrten erheblich erweitert. Durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit können Erben von erheblichen steuerlichen Vorteilen profitieren. Es ist jedoch wichtig, die Voraussetzungen genau zu beachten und rechtzeitig zu handeln, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Mit der richtigen Planung und Beratung können Erben die finanziellen Belastungen durch die Erbschaftssteuer minimieren und ihr geerbtes Vermögen optimal nutzen.
Häufige Fragen
Was besagt das Urteil des Bundesfinanzhofs?
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung erfüllt sein?
Wie lange muss das Familienheim selbst genutzt werden?
Was ist eine wirtschaftliche Einheit?
Was passiert, wenn die Frist zur Selbstnutzung überschritten wird?
Quellen: Google News
Symbolbild: Geerbter Garten kann steuerfrei bleiben · Foto: 女子 正真 / Pexels


