⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 04.09.2026
Die Frage, ob Alleinerziehende im Nestmodell Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG haben, sorgt für Diskussionen. Aktuelle Stellungnahmen der Finanzbehörden zeigen, dass diese Eltern in der Regel leer ausgehen.
- Nestmodell: Kinder bleiben in einer Wohnung, Eltern wechseln sich ab.
- Finanzbehörden sehen im Nestmodell eine Haushaltsgemeinschaft.
- Klage von Alleinerziehenden gegen die Finanzbehörden läuft.
Die Diskussion um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell hat in den letzten Wochen an Intensität gewonnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) steht vor der Herausforderung, zu klären, ob der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG auch für Eltern gilt, die ihre Kinder im sogenannten Nestmodell betreuen. Diese Betreuungsform, bei der die Kinder in einer festen Wohnung leben und sich die getrennten Eltern abwechseln, um sie zu betreuen, könnte für viele Alleinerziehende von großer finanzieller Bedeutung sein.
Was ist das Nestmodell?

Das Nestmodell ist eine innovative Betreuungsform, die es Kindern ermöglicht, in einem stabilen Umfeld zu leben, während sich die Eltern abwechseln. Im Gegensatz zum klassischen Wechselmodell, bei dem die Kinder zwischen zwei Wohnungen pendeln, bleibt die Wohnung der Kinder konstant. Dies soll den Kindern helfen, ihre sozialen Kontakte und gewohnten Abläufe beizubehalten, was insbesondere nach einer Trennung der Eltern von großer Bedeutung ist.
Die Eltern wohnen in der Regel in separaten Wohnungen und wechseln sich in der Betreuung der Kinder ab. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Kinder nicht durch ständige Umzüge belastet werden und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können. Dennoch stellt sich die Frage, ob diese Form der Betreuung auch steuerliche Vorteile mit sich bringt, insbesondere in Bezug auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt gemäß § 24b EStG jährlich 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 240 Euro. Dieser steuerliche Vorteil soll Alleinerziehenden helfen, die oft mit höheren finanziellen Belastungen konfrontiert sind, da sie in der Regel einen Haushalt alleine führen müssen.
Die Finanzbehörden haben jedoch klargestellt, dass Eltern, die im Nestmodell leben, in der Regel keinen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag haben. Dies liegt daran, dass die Finanzämter eine „Haushaltsgemeinschaft“ annehmen, wenn die Eltern in der gleichen Wohnung wohnen, auch wenn sie sich abwechseln. Diese Annahme führt dazu, dass die steuerlichen Vorteile für Alleinerziehende nicht gewährt werden.
Finanzbehörden und ihre Argumentation
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260 Euro pro Jahr für das erste Kind.
- Finanzbehörden: Kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag im Nestmodell.
- Haushaltsgemeinschaft wird angenommen, wenn Eltern gemeinsam wirtschaften.
Die Finanzbehörden in Hamburg und Brandenburg haben in nahezu identischen Antworten auf Anfragen klargestellt, dass beim Nestmodell von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen ist. Dies bedeutet, dass die Eltern, auch wenn sie sich abwechseln, gemeinsam wirtschaften, was den Anspruch auf den Entlastungsbetrag ausschließt. Ein wesentliches Indiz für das gemeinsame Wirtschaften ist der Zweck, den Kindern ein stabiles und regelmäßiges Zuhause zu bieten.
Die Finanzbeamten argumentieren, dass die alleinige Verantwortung für die Kinder die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung einschränkt und dass die steuerlichen Vorteile nur „echten“ Alleinerziehenden zugutekommen sollen. Dies führt zu einer Benachteiligung von Eltern im Nestmodell, die ebenfalls mit hohen Kosten konfrontiert sind, da sie zwei Haushalte führen müssen.
Rechtliche Auseinandersetzungen
Die Ungleichbehandlung zwischen dem Nestmodell und dem klassischen Residenzmodell hat bereits zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Eine betroffene Mutter, Nina Schick, hat gegen das Finanzamt geklagt, da ihr der Entlastungsbetrag verweigert wurde. Sie argumentiert, dass die finanzielle Belastung im Nestmodell ähnlich hoch ist wie im Residenzmodell, da auch hier zwei Haushalte geführt werden müssen.
Die Klage wurde bisher abgewiesen, da das Gericht die Ansicht der Finanzbehörden bestätigte, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Dies wirft die Frage auf, ob die Definition von Haushaltsgemeinschaften in der heutigen Zeit noch zeitgemäß ist und ob sie den unterschiedlichen Lebensrealitäten von Familien gerecht wird.
Finanzielle Auswirkungen auf Alleinerziehende
Die finanziellen Auswirkungen des Entlastungsbetrags sind für viele Alleinerziehende erheblich. Für eine Mutter mit drei Kindern würde der Entlastungsbetrag eine jährliche Ersparnis von über 1.000 Euro bedeuten. Diese Summe kann für viele Familien einen großen Unterschied machen, insbesondere in Zeiten von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten.
Die Weigerung, den Entlastungsbetrag im Nestmodell zu gewähren, führt dazu, dass viele Alleinerziehende in eine finanzielle Schieflage geraten. Die zusätzlichen Kosten für die Zweitwohnung und die Aufteilung der Haushaltskosten belasten das Budget erheblich. Dies könnte langfristig auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität dieser Familien haben.
Fazit

Die Diskussion um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell zeigt, wie wichtig es ist, die steuerlichen Regelungen an die modernen Lebensrealitäten anzupassen. Während der Entlastungsbetrag eine wichtige Unterstützung für Alleinerziehende darstellt, bleibt unklar, ob die aktuellen Regelungen auch für Eltern im Nestmodell gelten sollten. Die rechtlichen Auseinandersetzungen werden zeigen, ob es zu einer Anpassung der Gesetze kommt, die den Bedürfnissen dieser Familien gerecht wird.
Häufige Fragen
Was ist das Nestmodell?
Haben Eltern im Nestmodell Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Warum wird das Nestmodell als Haushaltsgemeinschaft betrachtet?
Gibt es bereits Gerichtsurteile zu diesem Thema?
Quellen: Google News
Symbolbild: Familie im Nestmodell: Stabilität für Kinder · Foto: Pavel Danilyuk / Pexels


