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Was Anleger über das Investmentsteuerreform Gesetz 2018 wissen müssen

⏱ 15 Min. Lesezeit

Auf einen Blick

  • Teilfreistellung bei Aktienfonds beträgt 30 Prozent der Erträge
  • Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger wurde eingeführt
  • Erträge aus Fonds müssen jährlich in der Steuererklärung erfasst werden
  • Bestandsschutz entfällt mit der Reform, Nachzahlungen möglich
Fakten auf einen Blick

  • Teilfreistellung Aktienfonds: 30 % bei mindestens 51 % Aktienanteil
  • Teilfreistellung Mischfonds: 15 % bei 25 bis unter 51 % Aktienanteil
  • Freibetrag pro Anleger: 100.000 Euro
  • Investmentsteuerreform Gesetz eingeführt: 2018

Investmentsteuerreform Gesetz: Was Anleger über die Änderungen 2018 wissen müssen

Die Einführung des Investmentsteuerreform Gesetzes im Jahr 2018 hat die steuerliche Behandlung von Investmentfonds und ETFs grundlegend verändert. Für viele Anleger bedeutete dies nicht nur eine Anpassung der Besteuerungsgrundlagen, sondern auch neue Regeln, die Einfluss auf die Nettorendite ihrer Kapitalanlagen haben. Das zentrale Ziel des Gesetzes war es, die Besteuerung von Investmenterträgen zu vereinheitlichen und zugleich Gestaltungen zu erschweren, die zuvor Steuervorteile ermöglichten.

Ein wesentlicher Kernpunkt des Investmentsteuerreform Gesetzes ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds, durch die 30 Prozent der Erträge steuerfrei bleiben, sofern der Aktienanteil mindestens 51 Prozent beträgt. Diese Regelung stellt eine signifikante Änderung dar und wirkt sich unmittelbar auf die Steuerlast natürlicher Personen aus, die ihr Vermögen in Investmentprodukte investieren. Gleichzeitig wurden pauschale Freibeträge und transparente Meldepflichten für Fonds eingeführt, die Anleger verstehen und berücksichtigen müssen, um ihre Steuererklärung korrekt zu gestalten.

Status und Praxis der Investmentsteuerreform beeinflussen seither die Investitionsentscheidungen in Fondsprodukte spürbar. Die neue steuerliche Systematik erfordert, dass Anleger nicht nur die Investmentstrategie, sondern auch die steuerlichen Implikationen ihrer Fondsanlagen genau prüfen. Nur so lassen sich unerwartete steuerliche Belastungen vermeiden und langfristig vom Potenzial der Kapitalmärkte profitieren.

Wie wirkt sich das Investmentsteuerreformgesetz 2018 auf Ihre Anlagesituation aus?

Das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) von 2018 markiert einen grundlegenden Wandel in der Besteuerung von Investmentfonds und ETFs in Deutschland. Statt der bisherigen komplexen Besteuerungsmodelle gilt seitdem ein einheitliches System, das sowohl den Anlegern klare Regeln als auch steuerliche Vereinfachungen bringen soll. Zentral dabei sind die Einführung der sogenannten Teilfreistellung und die Abschaffung des sogenannten Bestandsschutzes, was insbesondere für Anleger mit langfristigem Investment Auswirkungen hat.

Grundprinzipien der neuen Investmentbesteuerung

Die Reform führt die Teilfreistellung ein, welche Erträge aus bestimmten Fonds teilweise von der Steuer befreit. Bei Aktienfonds, die mindestens 51 Prozent ihres Vermögens in Aktien investieren, sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Mischfonds mit einem Aktienanteil zwischen 25 und unter 51 Prozent profitieren von einer Teilfreistellung von 15 Prozent. Diese Maßnahme soll die Körperschaftsteuerbelastung auf Fondsebene teilweise kompensieren, die zuvor zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führte. Anleger müssen jedoch Erträge aus thesaurierenden und ausschüttenden Fonds nun jährlich in ihrer Steuererklärung erfassen, da die Besteuerung direkt auf Fondsebene mit Vorabpauschalen ergänzt wird.

Die zentrale Herausforderung für Anleger: Verlust des Bestandsschutzes und Freibetrag

Vor 2018 genossen viele Altbestände in Fonds einen sogenannten Bestandsschutz, das heißt, sie wurden nach den früheren, oft vorteilhafteren Regeln besteuert. Mit der Reform entfällt dieser Schutz, was für viele Anleger zu deutlichen steuerlichen Nachzahlungen führen kann, weil Erträge rückwirkend anders behandelt werden. Um den Wegfall abzumildern, wurde ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger eingeführt. Dieser Freibetrag mindert die Steuerlast und sollte bei der Steuerplanung berücksichtigt werden. Wichtig ist hier vor allem, dass der Freibetrag nicht automatisch angewendet wird, sondern in der Steuererklärung explizit geltend gemacht werden muss.

Achtung: Anleger, die beispielsweise vor 2018 große Bestände in steuerlich begünstigten Fonds hielten und seitdem auf Umschichtungen verzichtet haben, riskieren durch die neue Regelungen deutliche Steuernachzahlungen. Eine regelmäßige Überprüfung der Anlagestrategie und gegebenenfalls Anpassungen unter steuerlichen Gesichtspunkten sind daher empfehlenswert.

Wer ist besonders betroffen? Unterschiede zwischen Privat- und Betriebsvermögen

Das Gesetz differenziert klar zwischen dem Privatvermögen natürlicher Personen und dem Betriebsvermögen von Unternehmern. Bei Privatpersonen greift die Teilfreistellung und die neue Besteuerung direkt auf Fondserträge. Im Betriebsvermögen hingegen findet die Teilfreistellung ebenfalls Anwendung, allerdings ergeben sich durch die Kombination mit der Gewerbesteuer andere steuerliche Effekte. Beispielsweise müssen Unternehmer oft genauer prüfen, wie sich die Teilfreistellung mit möglichen Steueranrechnungen auf die Gesamtsteuerlast auswirkt. Auch verlieren Betriebsvermögen oft den Freibetrag, der ausschließlich für Privatpersonen gilt.

Tipp: Unternehmer sollten im Rahmen der Investitionsplanung die Fondsauswahl und Ausschüttungspolitik gezielt mit ihrem Steuerberater abklären, um steuerliche Nachteile durch das Investmentsteuerreformgesetz zu vermeiden. Insbesondere die Wahl zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds kann hier signifikante Auswirkungen haben.

Insgesamt verlangt das Investmentsteuerreformgesetz 2018 von allen Anlegergruppen eine intensivere Steuerplanung und -kontrolle, um unerwartete Nachzahlungen zu vermeiden und steuerliche Vorteile gezielt zu nutzen. Wer sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzt, profitiert mittel- bis langfristig von mehr Transparenz und planbaren Steuerbelastungen.

Teilfreistellung und Besteuerungspraxis: Was Anleger genau wissen müssen

Mit der Einführung des Investmentsteuerreform Gesetzes 2018 wurde die steuerliche Behandlung von Investmentfonds grundlegend neu geregelt, insbesondere die Regelungen zur Teilfreistellung. Diese Teilfreistellung dient als Ausgleich zur auf Fondsebene gezahlten Körperschaftsteuer und variiert je nach Fondsart. Bei Aktienfonds, deren Aktienquote mindestens 51 % beträgt, sind grundsätzlich 30 % der Erträge steuerfrei gestellt. Im Gegensatz dazu erhalten Mischfonds mit einem Aktienanteil zwischen 25 % und 50 % eine geringere Teilfreistellung von 15 %. Diese Differenzierung wirkt sich unmittelbar auf die tatsächliche Steuerlast der Anleger aus und definiert, wie Fondsgewinne in der Praxis zu besteuern sind.

Ein praxistaugliches Verständnis der Teilfreistellung ist für Anleger essenziell, da daraus folgt, dass nur der verbleibende Anteil der Erträge – also 70 % bzw. 85 % – der individuellen Einkommenssteuer unterliegt. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere thesaurierende Fonds durch die Teilfreistellung einen steuerlichen Vorteil gegenüber ausschüttenden Fonds erzielen können. Anleger müssen folglich bei der Fondsauswahl die Fondsart und deren Aktienquote genau prüfen, um die steuerliche Belastung besser abschätzen zu können.

Aktienfonds versus Mischfonds – Vergleich der steuerlichen Behandlung

Aktienfonds profitieren von der höheren Teilfreistellung, da mindestens 51 % des Fondsvermögens in Aktien investiert sind, was zu 30 % steuerfreien Erträgen führt. Darin enthalten sind sowohl Dividenden als auch Kursgewinne, die der Fondsgesellschaft zuzurechnen sind. Demgegenüber erhalten Mischfonds, deren Aktienanteil zwischen 25 % und 50 % liegt, eine Teilfreistellung von 15 %. Diese niedrigere Freistellung reflektiert die breitere Streuung in anderen Anlageklassen wie Anleihen. Hieraus ergibt sich für Anleger eine höhere Steuerpflicht auf Fondserträge, was insbesondere bei thesaurierenden Mischfonds zu beachten ist, da hier oft keine unmittelbare Ausschüttung erfolgt, die steuerliche Belastung jedoch aufgelaufen ist.

Die Rolle der 30 %-Aktienteilfreistellung und Anwendung in der Praxis

Die 30 %-Aktienteilfreistellung besteht, um die auf Fondsebene bereits gezahlte Körperschaftsteuer – aktuell meist 15 % – zu kompensieren. Praktisch bedeutet dies, dass bei einem Ertrag von beispielsweise 1.000 Euro eines Aktienfonds nur 700 Euro als steuerpflichtig gelten. Wichtig ist, dass dieser Freibetrag automatisch bei der Steuererklärung durch Anwendung der Regelungen im Investmentsteuerreform Gesetz berücksichtigt wird. Allerdings müssen Anleger auch bei Fonds mit grenzüberschreitenden Investments aufpassen, da die Teilfreistellung nur für in Deutschland steuerlich anerkannte Erträge anwendbar ist.

Tipp: Anleger sollten in der Steuererklärung darauf achten, dass die Teilfreistellung korrekt umgesetzt wird, um eine unnötige Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die meisten Fondsgesellschaften stellen hierfür Jahressteuerbescheinigungen bereit, in denen die relevante Teilfreistellung und der steuerpflichtige Ertrag ausgewiesen sind.

Praxisbeispiele zur Veranschaulichung der Steuerlast bei verschiedenen Fondsarten

Ein typisches Praxisbeispiel zeigt, dass bei einem Aktienfonds mit 1.000 Euro Ertrag nach Anwendung der 30 %-Teilfreistellung nur 700 Euro als steuerpflichtig angesetzt werden. Bei einem mittleren Grenzsteuersatz von 30 % ergibt sich somit eine Steuerlast von 210 Euro. Im Vergleich dazu belastet ein Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung den Anleger mit 850 Euro steuerpflichtigem Ertrag, was bei gleicher Steuerprogression 255 Euro Steuer ergibt. Diese Differenz von 45 Euro verdeutlicht, wie sich die Fondszusammensetzung auf die Nettorendite auswirkt.

Achtung: Gerade bei Fondswechseln oder Umwandlungen innerhalb eines Portfolios ist die korrekte Erfassung der Teilfreistellung entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Außerdem kann die Teilfreistellung bei gewissen Spezialfonds oder Teilfonds mit abweichenden Anlagezielen eingeschränkt oder modifiziert sein, was individuell geprüft werden muss.

Weiterführende Informationen bietet unter anderem der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI), der ausführliche Übersichten zur Investmentsteuerreform und deren Umsetzung bereitstellt. Ebenso kann das offizielle Investmentsteuergesetz (InvStG) als juristische Grundlage herangezogen werden.

Vermeidung häufiger Fehler bei der Steuererklärung nach der Reform

Typische Fehlinterpretationen der Investmentsteuerreform und ihre Folgen

Die Einführung des Investmentsteuerreform Gesetzes 2018 hat die Besteuerung von Fonds und ETFs grundlegend verändert. Ein häufiger Fehler besteht darin, die Teilfreistellung für Aktienfonds mit einem pauschalen Freibetrag zu verwechseln. Tatsächlich sind 30 Prozent der Erträge bei Aktienfonds steuerfrei, sofern der Aktienanteil mindestens 51 Prozent beträgt, dies heißt aber nicht, dass keine Steuer für den verbleibenden Anteil anfällt. Ein weiterer Irrtum betrifft die Einordnung von Mischfonds, die gemäß dem Gesetz eine Teilfreistellung zwischen 15 und 30 Prozent erhalten, abhängig vom Aktienanteil. Das führt in der Praxis oft zu falschen Steuererklärungen, da Anleger oder Berater die korrekte Höhe der Freistellung nicht berücksichtigen, was Nachzahlungen oder unnötige Prüfungen durch das Finanzamt nach sich ziehen kann.

Checkliste: Was Anleger beim Einreichen der Steuererklärung beachten sollten

Beim Ausfüllen der Steuererklärung ist es entscheidend, die Daten aus den Jahressteuerbescheinigungen der Fonds korrekt zu übertragen und vor allem die unterschiedlichen Teilfreistellungen gemäß Fondsart genau zu beachten. Die Angabe der Vorabpauschale, die seit 2018 zu versteuern ist, wird oftmals nicht vollständig erfasst, obwohl sie für thesaurierende Fonds zentral ist. Ebenso müssen Anleger darauf achten, ob der Fonds im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird, da unterschiedliche steuerliche Regelungen gelten. Ein häufiger Fehler entsteht auch bei der Anwendung des neuen Sparer-Pauschbetrags: Viele Anleger geben diesen bei mehreren Banken nicht einheitlich an, was zu einer Überschreitung der Freibetragsgrenze führen kann. Tipp: Dokumentieren Sie alle für die Steuerreform relevanten Informationen systematisch und vergleichen Sie die Angaben der Depotbanken auf Plausibilität.

Software- und Berater-Tipps: Wie Sie Fallstricke umgehen

Moderne Steuerprogramme berücksichtigen mittlerweile viele der neuen Regelungen des Investmentsteuerreform Gesetzes und helfen, typische Fehlerquellen wie die falsche Berücksichtigung der Teilfreistellung oder die Vorabpauschale zu vermeiden. Dennoch ist eine manuelle Überprüfung der automatisch berechneten Werte ratsam, da Fehlinterpretationen bei der Fondsklassifizierung oder fehlerhafte Datenimporte vor allem bei ausländischen Fonds zu Problemen führen können. Achtung: Nicht jede Software bietet eine vollständige Unterstützung für die komplexen Anforderungen der Investmentsteuerreform, deshalb sollten Anleger bei Unsicherheiten zusätzlich einen Steuerberater mit Fonds-Kenntnissen konsultieren. Ein erfahrener Berater kann individuelle Besonderheiten, wie beispielsweise die Nutzung des Freibetrags bei Verlustvorträgen oder den korrekten Umgang mit Sondervergütungen, gezielt berücksichtigen und somit steuerliche Vorteile sichern.

Neuer Freibetrag und seine Bedeutung für die Kapitalertragsteuer

Das Investmentsteuerreform Gesetz führte einen neuen Freibetrag für Anleger ein, der eine wesentliche Änderung bei der Besteuerung ihrer Kapitalerträge darstellt. Konkret beträgt dieser Freibetrag 100.000 Euro pro Anleger und gilt jeweils für den gesamten Bestand an Investmentfondsanteilen. Er wird unmittelbar auf die Kapitalerträge angerechnet und mindert somit die zu versteuernden Gewinne aus Investmentfonds. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass der Freibetrag auf alle Fonds- und ETF-Erträge zusammen angewendet wird, nicht aber auf einzelne Fonds separat. So können Anleger mit einer vergleichsweise hohen Investmentquote ihre Steuerlast deutlich reduzieren.

Der Freibetrag wurde eingeführt, um den Verlust des sogenannten Bestandsschutzes zu kompensieren, der durch die umfassenden Änderungen des Investmentsteuerreform Gesetzes 2018 entfällt. Vor dem Reformjahr waren viele Altbestände von Investmentfonds von stärkeren steuerlichen Belastungen ausgenommen, was durch die Neuregelung nicht mehr gilt. Der Freibetrag bietet Anlegern daher eine Art Ausgleich, indem er bis zu einem gewissen Umfang steuerfreie Erträge ermöglicht und somit den direkten Übergang in ein neues Steuersystem erleichtert. Ohne diesen Freibetrag würden Anleger mit Altbeständen erheblich höhere Steuerforderungen aus dem Investmentgeschäft zu erwarten haben.

Tipp: Anleger sollten genau prüfen, ob sie im laufenden Jahr Kapitalerträge aus Investmentfonds erzielen, die in Summe nahe oder über 100.000 Euro liegen, denn in diesem Fall lohnt sich der Freibetrag besonders. Insbesondere Personen mit breit gestreuten Portfolios oder hohem Investitionsvolumen in vermögensverwaltenden Fonds profitieren zumeist besser als Kleinanleger. In der Praxis zeigt sich, dass Anleger mit Erträgen deutlich unter dem Freibetrag ihn möglicherweise nicht vollständig ausschöpfen, während hohe Erträge oberhalb dieses Limits die Steuerersparnis maßgeblich erhöhen.

Ein praktisches Beispiel: Angenommen, ein Anleger erzielt Kapitalerträge aus Fondsanteilen von insgesamt 90.000 Euro im Jahr. Da diese Summe unter dem Freibetrag von 100.000 Euro liegt, sind diese Erträge komplett steuerfrei, und eine Kapitalertragsteuer fällt nicht an. Erträge von beispielsweise 120.000 Euro werden dagegen nur bis zur Höhe von 100.000 Euro freigestellt, während die verbleibenden 20.000 Euro steuerpflichtig sind. Diese Staffelung verdeutlicht, wie sich der Freibetrag konkret auf die Steuerlast auswirkt und welche Beträge Anleger steuerlich geltend machen können.

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Freibetrag auf einzelne Fondsanteile statt auf das Gesamtportfolio anzuwenden oder die Auswirkungen bei der Steuererklärung nicht korrekt zu berücksichtigen. Daher ist eine genaue Übersicht über sämtliche Fondsbestandteile und deren Erträge unerlässlich, um den Freibetrag optimal zu nutzen. Zudem sind die Verwaltungsstellen verpflichtet, die Freibetragsregelung bei der Steuerabrechnung zu berücksichtigen, sodass Anleger den Freibetrag nicht gesondert beantragen müssen.

Weiterführende Informationen zum Investmentsteuerreform Gesetz und der Anwendung des Freibetrags finden Sie u.a. auf den Seiten des BVI Bundesverband Investment und Asset Management sowie im Investmentsteuergesetz.

Ausblick und Updates zur Investmentsteuerreform: Was Anleger in Zukunft im Blick behalten sollten

Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreform Gesetzes im Jahr 2018 wurden mehrere Evaluierungen durchgeführt, die sowohl die Praxistauglichkeit als auch die Auswirkungen der Regelungen auf Anlegende untersuchen. Besonders hervorzuheben sind Berichte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, welche die bisherigen Erfolge und Defizite beleuchten. So wurde beispielsweise die Teilfreistellung für Aktienfonds, die mindestens 51 Prozent ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen halten, als positiv bewertet, da sie die Steuerlast abmildert und die Attraktivität börsennotierter Fonds unterstreicht. Gleichwohl sind bei Mischfonds noch offene Fragen hinsichtlich der korrekten Einstufung und der daraus resultierenden Steuereffekte vorhanden, was in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt.

Die deutsche Bundesregierung plant deshalb mögliche künftige Anpassungen am Investmentsteuerreform Gesetz, um Gestaltungsmöglichkeiten aufzudecken und steuerliche Ungleichbehandlungen zu verringern. Dazu gehören Überlegungen, die Freibeträge zu justieren und die Definitionen für Fondsarten klarer zu fassen, um Steuerschlupflöcher und steuerliche Arbitrage zu minimieren. Für Anleger bedeutet dies konkret, dass sich die steuerliche Behandlung bestimmter Fondsoptionen möglicherweise bald ändert und eine erneute Überprüfung des eigenen Portfolios auf steuerliche Effizienz empfehlenswert ist. Ein klassischer Fehler besteht darin, Fonds aufgrund veralteter steuerlicher Einschätzungen zu kaufen, obwohl neuere Reformvorschläge ihre Rendite nach Steuern negativ beeinflussen könnten.

Tipp: Prüfen Sie regelmäßig die Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums sowie der Finanzverwaltung zu Änderungen im Investmentsteuerrecht, um keine Fristen und Anpassungen zu verpassen. Oftmals sind Steuerberaterangebote oder spezialisierte Newsletter eine sinnvolle Ergänzung, um steuerrechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben, ohne selbst umfangreiche Gesetzestexte wälzen zu müssen. Automatisierte Tools zur Anlageüberwachung unterstützen Anleger zudem dabei, steuerrelevante Positionen täglich im Blick zu behalten und mögliche Anpassungen frühzeitig zu erkennen.

Langfristig ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Investmentsteuerreform Gesetz durch gezielte Nachjustierungen weiterentwickelt und an Marktentwicklungen anpasst. Dies betrifft vor allem den Umgang mit neuen Anlageformen wie nachhaltigen Fonds oder Themen-ETFs, die bislang nur rudimentär im Steuerrecht berücksichtigt sind. Für Anleger gehört es deshalb zu den Kernaufgaben, neben der reinen Rendite auch die steuerliche Belastung dieser innovativen Produkte kontinuierlich zu evaluieren. So vermeiden Sie Überraschungen bei der Jahressteuerabrechnung und können Ihre Anlagestrategie gezielt auf steuerliche Optimierung ausrichten.

Abschließend bleibt anzumerken, dass trotz der Komplexität des Investmentsteuerreform Gesetzes und der damit verbundenen Regelungen die Transparenz und Einheitlichkeit der Besteuerung seit 2018 spürbar zugenommen hat. Die nächsten Reformwellen werden darauf abzielen, bestehende Unklarheiten weiter zu reduzieren und den administrativen Aufwand für Anleger zu minimieren. Wer sich frühzeitig mit diesen Entwicklungen auseinandersetzt, profitiert von einer klaren Orientierung und kann fundierte Anlageentscheidungen steuerlich effizient gestalten.

Fazit

Das Investmentsteuerreform Gesetz 2018 bringt für Anleger eine grundlegende Vereinfachung und mehr Transparenz bei der Besteuerung von Investmentfonds. Um von den Vorteilen zu profitieren, sollten Anleger ihre bestehenden Fondsanlagen prüfen und gegebenenfalls anpassen, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen und Thesaurierungen. Eine individuelle Beratung kann dabei helfen, die optimale Strategie zu finden und steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Wer jetzt aktiv wird, kann seine Investitionen effizienter gestalten und steuerliche Fallstricke umgehen. Es lohnt sich, die neue Regelung genau zu verstehen und das Portfolio sorgfältig nach den persönlichen Zielen und der Steuerbelastung auszurichten – so wird das Investmentsteuerreform Gesetz 2018 zum echten Vorteil für jeden Anleger.

Häufige Fragen

Was regelt das Investmentsteuerreform Gesetz 2018?

Das Gesetz vereinheitlicht die Besteuerung von Investmentfonds und ETFs in Deutschland, führt Teilfreistellungen für verschiedene Fondsarten ein und beseitigt Doppelbesteuerungen bei Fondsanteilen.

Welche Steuervergünstigungen gelten für Aktienfonds nach dem Investmentsteuerreform Gesetz?

Aktienfonds, die mindestens 51 % in Aktien investieren, erhalten eine Teilfreistellung von 30 % der Erträge, sodass diese steuerfrei bleiben, um die Körperschaftsteuer zu kompensieren.

Wie wirkt sich das Investmentsteuerreform Gesetz auf den Freibetrag für Anleger aus?

Das Gesetz gewährt einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger, der bestehenden Bestandsschutzverlusten entgegenwirken soll und Steuervorteile bei der Verrechnung von Verlusten ermöglicht.

Welche Veränderungen bringt die Reform für Mischfonds mit sich?

Mischfonds mit einem Aktienanteil von 25 bis 50 % erhalten eine Teilfreistellung von 15 % der Erträge, um eine faire Besteuerung entsprechend ihrer Anlagestruktur zu gewährleisten.

Markus Brandt
Markus Brandt
Markus Brandt verfolgt die Entwicklungen rund um Digitalisierung, Fintech und Kryptowährungen. Er ordnet neue Trends ein und erklärt, was hinter aktuellen Schlagworten wirklich steckt – mit einem gesunden Maß an Skepsis. Sein Anspruch ist es, Chancen und Risiken gleichermaßen darzustellen, statt einseitig zu begeistern oder zu warnen.
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