⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 16.09.2026
Die steuerliche Behandlung privater Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge wird ab 2026 durch neue Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) grundlegend verändert. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmer und Arbeitnehmer, die E-Fahrzeuge nutzen.
- Ab 2026 gelten neue Aufzeichnungspflichten für Stromkosten.
- Die Strompreispauschale vereinfacht die Abrechnung.
- Aufzeichnungen über den Stromverbrauch sind erforderlich.
Die steuerliche Behandlung privater Stromkosten für betriebliche Elektrofahrzeuge wird ab 2026 durch neue Regelungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) grundlegend verändert. Dies hat weitreichende Auswirkungen auf Unternehmer und Arbeitnehmer, die E-Fahrzeuge nutzen. Die Änderungen, die in einem Schreiben vom 21. Juli 2026 festgehalten wurden, betreffen insbesondere die Erstattung von Stromkosten, die beim Laden von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen an häuslichen Ladevorrichtungen entstehen.
Was sind die neuen Regelungen für Stromkosten bei E-Fahrzeugen?

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Vorschriften für die steuerliche Erfassung der Stromkosten, die beim privaten Laden betrieblicher Elektrofahrzeuge anfallen. Diese Regelungen sind für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Unternehmer müssen nun detaillierte Aufzeichnungen über die geladene Strommenge führen, um die Kosten steuerlich geltend zu machen. Die bisherige Abrechnung nach einer Pauschale wird durch die Einführung der Strompreispauschale ersetzt, die eine einfachere Handhabung der Stromkosten ermöglicht.
Die Strompreispauschale basiert auf dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte. Dies bedeutet, dass Unternehmer nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten nachweisen müssen, sondern auf einen Durchschnittspreis zurückgreifen können. Diese Vereinfachung könnte insbesondere für kleinere Unternehmen von Vorteil sein, die möglicherweise nicht über die Ressourcen verfügen, um detaillierte Nachweise zu führen.
Wie wird der betriebliche Anteil an den Stromkosten ermittelt?
Der betriebliche Anteil an den Stromkosten kann durch einen stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Zähler nicht eichrechtskonform sein muss. Unternehmer können auch die geladene Strommenge über einen in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler erfassen. Sollte die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden können, akzeptiert die Finanzverwaltung einen repräsentativen Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.
Die ermittelte Strommenge wird anschließend mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert. Dabei sind nicht nur die Arbeitspreise je Kilowattstunde zu berücksichtigen, sondern auch der anteilige Grundpreis laut Stromvertrag. Bei einem dynamischen Stromtarif akzeptiert das BMF aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises.
Welche Vorteile bieten die neuen Regelungen?
- Neues BMF-Schreiben vom 21. Juli 2026
- Gültig für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2025
- Strompreispauschale für private Haushalte eingeführt
Die neuen Regelungen bieten mehrere Vorteile für Unternehmer und Arbeitnehmer, die betriebliche E-Fahrzeuge nutzen. Durch die Einführung der Strompreispauschale wird die Abrechnung der Stromkosten erheblich vereinfacht. Unternehmer müssen nicht mehr die tatsächlichen Kosten nachweisen, sondern können auf einen Durchschnittspreis zurückgreifen. Dies reduziert den administrativen Aufwand und ermöglicht eine schnellere und unkomplizierte Abrechnung der Stromkosten.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die neuen Regelungen auch für Arbeitnehmer gelten, die betriebliche E-Fahrzeuge privat nutzen. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten stellt einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Dies könnte dazu führen, dass mehr Arbeitnehmer bereit sind, E-Fahrzeuge zu nutzen, da die finanziellen Hürden durch die steuerlichen Erleichterungen gesenkt werden.
Was müssen Unternehmer beachten?
Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und sicherstellen, dass sie die erforderlichen Aufzeichnungen über die geladene Strommenge führen. Es ist ratsam, einen geeigneten Stromzähler zu installieren, um die Strommenge genau zu erfassen. Zudem sollten Unternehmer die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Strompreispauschale zu nutzen, um den administrativen Aufwand zu minimieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass die neuen Regelungen erst für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Bis zum 31. Juli 2026 ist es jedoch zulässig, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren. Dies gibt Unternehmern die Möglichkeit, sich auf die neuen Regelungen vorzubereiten und gegebenenfalls Anpassungen in ihren Buchhaltungsprozessen vorzunehmen.
Fazit

Die neuen Regelungen zur steuerlichen Behandlung privater Stromkosten für betriebliche E-Fahrzeuge stellen einen bedeutenden Schritt in Richtung Vereinfachung und Transparenz dar. Unternehmer und Arbeitnehmer profitieren von der Einführung der Strompreispauschale, die eine unkomplizierte Abrechnung der Stromkosten ermöglicht. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Häufige Fragen
Was sind die neuen Regelungen für Stromkosten bei E-Fahrzeugen?
Wie wird der betriebliche Anteil an den Stromkosten ermittelt?
Gilt die neue Regelung auch für Arbeitnehmer?
Was passiert, wenn ich die alten Regelungen bis Juli 2026 anwende?
Wie beeinflussen diese Regelungen die Steuerlast?
Quellen: Google News
Symbolbild: Stromkosten für betriebliche E-Fahrzeuge · Foto: Reinhard Bruckner / Pexels


