⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 08.06.2026
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat klargestellt, dass kein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht, wenn ein Elternteil im Ausland lebt und lediglich passive Einkünfte erzielt.
- Differenzkindergeld ausgeschlossen bei passiven Einkünften
- Urteil betrifft Familien mit Wohnsitz im Ausland
- Einkünfte aus Vermietung gelten nicht als Erwerbstätigkeit
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für Aufsehen gesorgt, da es die Ansprüche auf Differenzkindergeld für im Ausland lebende Familien mit passiven Einkünften erheblich einschränkt. Am 15. Januar 2026 entschied der BFH, dass kein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht, wenn ein Elternteil in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und die Familie im Ausland lebt. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Familien, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen und dort Familienleistungen beziehen, die unter dem Niveau des deutschen Kindergeldes liegen.
Was ist Differenzkindergeld?

Differenzkindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die deutschen Familien zusteht, wenn sie im Ausland leben und dort niedrigere Familienleistungen erhalten als in Deutschland. Der Anspruch auf Differenzkindergeld wird durch die EU-Verordnung Nr. 883/2004 geregelt, die die Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der EU sicherstellt. In Fällen, in denen Familien in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dort Familienleistungen beziehen, die geringer sind als das deutsche Kindergeld, kann ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Urteil des BFH im Detail
Im konkreten Fall lebte die Klägerin mit ihrer Familie in Ungarn und erhielt dort Familienleistungen für ihre Kinder. Diese Leistungen waren jedoch niedriger als das deutsche Kindergeld. Die Klägerin erzielte in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, was sie dazu veranlasste, einen Antrag auf Differenzkindergeld zu stellen. Der BFH entschied jedoch, dass diese Einkünfte nicht als aktive Erwerbstätigkeit im Sinne der EU-Verordnung gelten und somit kein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht.
Das Gericht stellte klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der relevanten EU-Vorschriften betrachtet werden. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Differenzkindergeld ausgeschlossen ist, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt und dieser Staat bereits Familienleistungen zahlt.
Die Auswirkungen auf betroffene Familien
- Urteil des BFH: 15. Januar 2026
- Fallbeispiel: Klägerin lebte in Ungarn
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kein Anspruch auf Differenzkindergeld
Die Entscheidung des BFH hat weitreichende Konsequenzen für viele Familien, die im Ausland leben und auf passive Einkünfte angewiesen sind. Insbesondere Familien, die in einem anderen EU-Staat wohnen und dort niedrigere Familienleistungen erhalten, müssen sich nun darauf einstellen, dass sie keinen Anspruch auf zusätzliches deutsches Kindergeld haben, wenn die Einkünfte des Elternteils in Deutschland lediglich aus Vermietung stammen.
Diese Regelung könnte viele Familien in finanzielle Schwierigkeiten bringen, da sie möglicherweise auf die Differenz zwischen den ausländischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld gehofft hatten. Es ist daher ratsam, dass betroffene Familien ihre individuelle Situation prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche zu klären.
Was sind passive Einkünfte?
Passive Einkünfte sind Einnahmen, die ohne aktive Arbeit erzielt werden. Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen aus Immobilien, Zinsen aus Kapitalanlagen oder Dividenden aus Aktien. Im Gegensatz dazu stehen aktive Einkünfte, die durch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit erworben werden. Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass passive Einkünfte nicht ausreichen, um einen Anspruch auf Differenzkindergeld zu begründen.
Die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Einkünften ist entscheidend für die Beurteilung des Anspruchs auf Differenzkindergeld. Nur wenn ein Elternteil in Deutschland aktiv erwerbstätig ist, kann ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestehen, selbst wenn die Familie im Ausland lebt und dort niedrigere Familienleistungen erhält.
Praktische Hinweise für betroffene Familien
Darüber hinaus sollten Familien, die in Deutschland weiterhin Einkünfte aus Vermietung erzielen, sich bewusst sein, dass diese Einkünfte nicht als Grundlage für einen Anspruch auf Differenzkindergeld dienen können, wenn sie nicht aktiv erwerbstätig sind. Eine rechtzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt kann helfen, die individuelle Situation zu klären und mögliche Ansprüche zu sichern.
Fazit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Bedingungen für den Anspruch auf Differenzkindergeld für im Ausland lebende Familien mit passiven Einkünften erheblich verschärft. Familien, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen und dort niedrigere Familienleistungen erhalten, müssen sich darauf einstellen, dass sie keinen Anspruch auf zusätzliches deutsches Kindergeld haben, wenn die Einkünfte des Elternteils in Deutschland lediglich aus Vermietung stammen. Es ist daher ratsam, die individuelle Situation zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Ansprüche zu klären.
Häufige Fragen
Was ist Differenzkindergeld?
Wann besteht Anspruch auf Differenzkindergeld?
Was sind passive Einkünfte?
Wie beeinflusst das Urteil des BFH Familien mit Wohnsitz im Ausland?
Was sollten betroffene Familien tun?
Quellen: Google News
Symbolbild: Familienleben und Kindergeldansprüche · Foto: Katerina Kolomina / Pexels


