⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 02.07.2026
Der Vorsteuerabzug für Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen gewinnt zunehmend an Bedeutung für Vermieter. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster bestätigen die eigenständige Hauptleistung von Mieterstrom.
- Mieterstrom gilt als eigenständige Hauptleistung.
- Vermieter können Vorsteuerabzug für PV-Anlagen geltend machen.
- Kopplungsverbot sichert die Unabhängigkeit von Miet- und Stromverträgen.
Der Vorsteuerabzug für Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, insbesondere für Vermieter, die ihre Energiekosten senken und gleichzeitig von steuerlichen Vorteilen profitieren möchten. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Finanzgerichts Münster (FG) haben klargestellt, dass Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung betrachtet wird, was Vermietern den Vorsteuerabzug ermöglicht.
Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom bezeichnet Strom, der in unmittelbarer Nähe der Abnehmer produziert und ohne Beteiligung des öffentlichen Stromnetzes an diese abgegeben wird. In der Regel wird dieser Strom über Photovoltaikanlagen auf oder an einem Gebäude erzeugt, wobei der Eigentümer als Betreiber und Stromlieferant auftritt. Diese Form der Stromversorgung bietet nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch wirtschaftliche Anreize für Vermieter und Mieter.
Die Möglichkeit, Mieterstrom zu nutzen, wird durch gesetzliche Regelungen unterstützt, die sicherstellen, dass Mieter die Freiheit haben, ihren Stromanbieter zu wählen. Dies ist besonders wichtig, da es die Unabhängigkeit der Stromversorgung von der Mietverhältnisse gewährleistet und somit das Koppelungsverbot nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) stärkt.
Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug
Die jüngsten Urteile des BFH und des FG Münster haben die rechtliche Grundlage für den Vorsteuerabzug bei Mieterstromlieferungen gestärkt. Der BFH entschied am 17. Juli 2024, dass die Lieferung von Strom, den Vermieter über eine PV-Anlage erzeugen und an ihre Mieter abgeben, nicht als unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietung gilt. Vielmehr wird sie als selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung betrachtet, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Das FG Münster folgte dieser Auffassung in seinem Urteil vom 18. Februar 2025 und stellte fest, dass die Stromlieferungen sowohl für den mittels der PV-Anlage erzeugten Anteil als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom als selbständige Hauptleistungen zu werten sind. Dies bedeutet, dass Vermieter, die in PV-Anlagen investieren, die Möglichkeit haben, die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend zu machen.
Vorteile des Vorsteuerabzugs für Vermieter
Der Vorsteuerabzug für Mieterstrom bietet Vermietern erhebliche finanzielle Vorteile. Durch die Möglichkeit, die Vorsteuer aus der Anschaffung der PV-Anlage abzuziehen, können die initialen Investitionskosten signifikant gesenkt werden. Dies ist besonders relevant in Zeiten steigender Bau- und Energiekosten, wo jede Einsparung entscheidend sein kann.
Zusätzlich können Vermieter durch die Einspeisung von Solarstrom ihre Energiekosten langfristig senken. Dies führt nicht nur zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Immobilie, sondern auch zu einer Erhöhung der Attraktivität für potenzielle Mieter, die zunehmend Wert auf nachhaltige und kosteneffiziente Wohnlösungen legen.
Das Koppelungsverbot und seine Bedeutung
- Urteil des BFH: 17.07.2024
- Urteil des FG Münster: 18.02.2025
- Kopplungsverbot nach § 42a Abs. 2 EnWG
Ein zentraler Aspekt der aktuellen Rechtsprechung ist das Koppelungsverbot, das in § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes verankert ist. Dieses Verbot stellt sicher, dass Mietverträge und Stromlieferungsverträge unabhängig voneinander sind. Dies bedeutet, dass Mieter nicht gezwungen werden können, einen bestimmten Stromanbieter zu wählen, um eine Wohnung zu mieten.
Das Koppelungsverbot fördert nicht nur den Wettbewerb unter den Stromanbietern, sondern sichert auch die Entscheidungsfreiheit der Mieter. Diese Unabhängigkeit ist entscheidend für die Akzeptanz von Mieterstrommodellen und trägt dazu bei, dass mehr Vermieter in erneuerbare Energien investieren.
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Die Möglichkeit, Mieterstrom zu nutzen und den Vorsteuerabzug geltend zu machen, hat auch Auswirkungen auf den Immobilienmarkt. Immobilien, die mit PV-Anlagen ausgestattet sind und Mieterstrom anbieten, könnten an Wert gewinnen, da sie den Anforderungen an nachhaltiges Wohnen gerecht werden. Dies könnte insbesondere in städtischen Gebieten von Bedeutung sein, wo der Druck auf die Energiekosten steigt und die Nachfrage nach umweltfreundlichen Wohnlösungen zunimmt.
Darüber hinaus könnte die rechtliche Klarheit, die durch die jüngsten Urteile geschaffen wurde, dazu führen, dass mehr Vermieter in Mieterstromprojekte investieren. Dies würde nicht nur die Energiewende unterstützen, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Immobilienbranche fördern.
Praktische Tipps für Vermieter
Zusätzlich sollten Vermieter die Nutzung ihrer PV-Anlage genau dokumentieren. Dazu gehört die Erfassung der erzeugten und verbrauchten Strommengen sowie die entsprechenden Rechnungen und Belege. Eine transparente Abrechnung des Stromverbrauchs ist entscheidend, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und die Trennung der Leistungen zu verdeutlichen.
Fazit

Der Vorsteuerabzug für Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen stellt eine bedeutende Entwicklung für Vermieter dar, die in erneuerbare Energien investieren möchten. Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Vermieter und bietet ihnen die Möglichkeit, von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Durch die Unabhängigkeit von Miet- und Stromverträgen wird zudem die Akzeptanz von Mieterstrommodellen gefördert, was sowohl ökonomische als auch ökologische Vorteile mit sich bringt.
Häufige Fragen
Was ist Mieterstrom?
Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei Mieterstrom?
Was besagt das Kopplungsverbot nach § 42a Abs. 2 EnWG?
Welche Vorteile bietet Mieterstrom für Vermieter?
Wie beeinflusst die aktuelle Rechtsprechung den Immobilienmarkt?
Quellen: Google News
Symbolbild: Mieterstrom durch Photovoltaikanlagen nutzen · Foto: RDNE Stock project / Pexels


