⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 08.06.2026
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Nachforderung von Grundsteuer sorgt für Aufsehen. Vermieter dürfen auch Jahre nach der ursprünglichen Abrechnung Nachforderungen stellen, wenn sie sich diese ausdrücklich vorbehalten haben.
- BGH bestätigt Nachforderung von Grundsteuer.
- Verjährungsfrist beginnt mit Bekanntwerden der Kosten.
- Änderungen der Betriebskostenabrechnung sind möglich.
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Nachforderung von Grundsteuer hat weitreichende Auswirkungen auf Vermieter und Mieter in Deutschland. In einer Entscheidung, die am 12. Dezember 2012 gefällt wurde, stellte der BGH klar, dass Vermieter auch Jahre nach der ursprünglichen Betriebskostenabrechnung Nachforderungen für Grundsteuer geltend machen können, sofern sie sich diese in der Abrechnung ausdrücklich vorbehalten haben. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für solche Nachforderungen erst beginnt, wenn der Vermieter die konkreten Kosten kennt, also nach Erhalt des entsprechenden Bescheids.
Was ist die Grundsteuernachforderung?

Die Grundsteuernachforderung bezieht sich auf die Möglichkeit von Vermietern, zusätzliche Kosten für Grundsteuer, die nachträglich festgesetzt wurden, auf ihre Mieter umzulegen. Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn sich die Grundsteuer aufgrund von Neubewertungen oder Änderungen in der Gesetzgebung erhöht. Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass Vermieter in solchen Fällen nicht an die üblichen Abrechnungsfristen gebunden sind, wenn sie sich die Nachforderung in der Betriebskostenabrechnung vorbehalten haben.
BGH-Urteil: Verjährungsfristen und Nachforderungen
Das BGH-Urteil hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nachforderung von Grundsteuer erheblich verändert. Die dreijährige Verjährungsfrist für Nachforderungen beginnt nicht mit der ursprünglichen Abrechnung, sondern erst, wenn der Vermieter die genauen Kosten kennt. Dies bedeutet, dass Vermieter auch Jahre nach der ursprünglichen Abrechnung Nachforderungen stellen können, solange sie sich diese in der Abrechnung vorbehalten haben. Dies ist besonders relevant für Vermieter, die auf eine Neufestsetzung der Grundsteuer warten mussten.
Änderung der Betriebskostenabrechnung
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils ist die Möglichkeit für Vermieter, die bereits erstellte Betriebskostenabrechnung zu ändern. Dies ist zulässig, wenn die Grundsteuer nachträglich erhöht wurde und der Vermieter die Mieter darüber informiert. Die Änderung kann sowohl vor als auch nach Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist erfolgen, was den Vermietern mehr Flexibilität gibt, um auf Änderungen in der Grundsteuer zu reagieren.
Das Abflussprinzip vs. Leistungsprinzip
- BGH-Urteil: Nachforderung der Grundsteuer ist zulässig.
- Verjährungsfrist beginnt erst nach Bekanntwerden der konkreten Kosten.
- Vermieter können auch nach Jahren Nachforderungen geltend machen.
Bei der Nachforderung von Grundsteuer stellt sich die Frage, ob die Abrechnung nach dem Abflussprinzip oder dem Leistungsprinzip erfolgen soll. Das Abflussprinzip erlaubt es Vermietern, die nachveranlagte Grundsteuer im Jahr des Erhalts des Bescheids im Gesamtbetrag von den Mietern zu verlangen. Das Leistungsprinzip hingegen würde bedeuten, dass die Grundsteuernachveranlagung anteilig den jeweiligen Abrechnungszeiträumen zugeordnet wird. Der BGH hat beide Prinzipien als anwendbar erachtet, jedoch noch keine endgültige Entscheidung getroffen.
Fristen für die Nachforderung von Grundsteuer
Für Vermieter gibt es jedoch eine wichtige Frist zu beachten: Die Nachforderung von Grundsteuer muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Grundsteuerbescheids auf die Mieter umgelegt werden, sofern die Betriebskostenabrechnung bereits abgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Nachforderungen, die aufgrund eines geänderten Einheitswert- und Steuermessbescheids entstehen. Vermieter sollten daher darauf achten, diese Frist einzuhalten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
Relevanz für Mieter und Vermieter
Das Urteil des BGH hat sowohl für Vermieter als auch für Mieter erhebliche Auswirkungen. Vermieter müssen sich bewusst sein, dass sie auch nach Jahren noch Nachforderungen stellen können, was ihre finanzielle Planung beeinflussen kann. Mieter hingegen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise mit Nachforderungen konfrontiert werden, die sie nicht erwartet haben. Es ist daher ratsam, die Betriebskostenabrechnungen genau zu prüfen und sich über mögliche Nachforderungen zu informieren.
Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das BGH-Urteil zur Nachforderung von Grundsteuer die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vermieter und Mieter erheblich verändert hat. Die Möglichkeit, Nachforderungen auch nach Jahren zu stellen, sowie die Flexibilität bei der Änderung von Betriebskostenabrechnungen bieten Vermietern neue Handlungsspielräume. Gleichzeitig sollten Mieter wachsam sein und sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren sein, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Häufige Fragen
Was besagt das aktuelle BGH-Urteil zur Grundsteuernachforderung?
Wann beginnt die Verjährungsfrist für Grundsteuernachforderungen?
Können Vermieter die Betriebskostenabrechnung nachträglich ändern?
Was ist das Abflussprinzip bei der Grundsteuernachforderung?
Gibt es eine Frist für die Nachforderung von Grundsteuer?
Quellen: Google News
Symbolbild: BGH-Urteil zur Grundsteuernachforderung · Foto: Jakub Zerdzicki / Pexels


