⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 06.06.2026
Das Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 11. Februar 2026 bringt eine wesentliche Erleichterung für Unternehmen: Der Vorsteuerabzug kann nun bereits im Zeitraum der Leistungserbringung geltend gemacht werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Rechnungserhalts.
- Vorsteuerabzug kann früher geltend gemacht werden
- Rechnungserhalt nicht mehr zwingend erforderlich
- Urteil hat Auswirkungen auf die deutsche Finanzverwaltung
Das Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) vom 11. Februar 2026 hat für Aufsehen in der Unternehmenslandschaft gesorgt. Es ermöglicht Unternehmen, den Vorsteuerabzug bereits im Zeitraum der Leistungserbringung geltend zu machen, unabhängig davon, wann die zugehörige Rechnung eingeht. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung der Umsatzsteuer in der gesamten Europäischen Union haben.
Was ist das EuG-Urteil?

Das EuG-Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem eine polnische Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug für einen Zeitraum geltend machen wollte, in dem die Leistung bereits erbracht wurde, die Rechnung jedoch erst im folgenden Besteuerungszeitraum einging. Die polnische Steuerbehörde hatte dies abgelehnt, da nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht der Vorsteuerabzug erst mit Erhalt der Rechnung möglich sei. Das EuG entschied jedoch, dass diese Regelung nicht mit den Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar ist.
Das Gericht stellte klar, dass der Besitz einer Rechnung lediglich eine formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs darstellt. Die materiellen Voraussetzungen, wie die Erbringung der Leistung, müssen erfüllt sein, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies bedeutet, dass Unternehmen nun in der Lage sind, den Vorsteuerabzug für den Zeitraum zu beanspruchen, in dem die Leistung tatsächlich erbracht wurde, solange sie die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten haben.
Auswirkungen auf Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Erleichterung. Bisher mussten sie darauf warten, dass die Rechnung eintraf, bevor sie den Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Dies führte oft zu Liquiditätsengpässen, insbesondere wenn die Rechnung verspätet eintraf. Mit dem neuen Urteil können Unternehmen nun den Vorsteuerabzug bereits im Monat der Leistungserbringung ansetzen, was ihre finanzielle Planung erheblich verbessert.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein Unternehmen im Februar 2026 eine Dienstleistung in Anspruch nimmt und die Rechnung erst im März 2026 erhält, kann es dennoch den Vorsteuerabzug für den Februar geltend machen, solange die Steuererklärung rechtzeitig eingereicht wird. Dies könnte insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen von Vorteil sein, die oft auf eine schnelle Rückerstattung der Vorsteuer angewiesen sind.
Relevanz für die deutsche Finanzverwaltung
- Urteil des EuG: 11. Februar 2026
- Recht auf Vorsteuerabzug unabhängig vom Rechnungserhalt
- Betrifft Unternehmen in der EU
Die Entscheidung des EuG hat auch direkte Auswirkungen auf die deutsche Finanzverwaltung. Bisher galt in Deutschland die Regel, dass der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem sowohl die Leistung erbracht wurde als auch die Rechnung vorliegt. Diese Praxis könnte nun überdacht werden müssen, um den neuen Vorgaben des EuG gerecht zu werden.
Die deutsche Finanzverwaltung steht vor der Herausforderung, das Urteil in die bestehende Gesetzgebung zu integrieren. Dies könnte zu Änderungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen führen, die Unternehmen ab 2026 einreichen müssen. Es bleibt abzuwarten, wie schnell und in welcher Form diese Anpassungen erfolgen werden.
Praktische Hinweise für Unternehmen
Offene Fragen und zukünftige Entwicklungen
Obwohl das EuG-Urteil viele Vorteile mit sich bringt, bleiben einige Fragen offen. Beispielsweise ist unklar, wie genau die deutsche Finanzverwaltung die Umsetzung des Urteils gestalten wird. Es gibt auch Unsicherheiten darüber, ob Unternehmen ein Wahlrecht bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs haben oder ob das Urteil zwingend anzuwenden ist.
Die Finanzverwaltung könnte auch spezifische Fristen oder Bedingungen festlegen, die Unternehmen beachten müssen. Daher ist es wichtig, die Entwicklungen in diesem Bereich genau zu verfolgen und sich regelmäßig über Änderungen zu informieren.
Fazit

Das EuG-Urteil vom 11. Februar 2026 stellt einen bedeutenden Schritt in der Handhabung des Vorsteuerabzugs dar. Unternehmen können nun den Vorsteuerabzug bereits im Zeitraum der Leistungserbringung geltend machen, was ihre Liquidität verbessert und bürokratische Hürden abbaut. Die Auswirkungen auf die deutsche Finanzverwaltung und die praktische Umsetzung des Urteils werden in den kommenden Monaten entscheidend sein. Unternehmen sollten sich proaktiv auf die neuen Regelungen einstellen und gegebenenfalls rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.
Häufige Fragen
Was besagt das EuG-Urteil zum Vorsteuerabzug?
Wie wirkt sich das Urteil auf die deutsche Finanzverwaltung aus?
Wann wurde das Urteil gefällt?
Gilt das Urteil nur für polnische Unternehmen?
Was sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug?
Quellen: Google News
Symbolbild: Vorsteuerabzug und Umsatzsteuer im Fokus · Foto: Kindel Media / Pexels


