⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 26.08.2026
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Frage des Vorsteuerabzugs bei der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen neu beleuchtet. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Unternehmen und deren steuerliche Planung haben.
- Vorsteuerabzug aus Steuerberatungskosten bei Schenkungen nicht zulässig.
- Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.03.2026.
- Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die steuerliche Behandlung von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen in den Fokus gerückt. Am 11. März 2026 entschied das Gericht, dass die Gesellschaft keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den angefallenen Steuerberatungskosten hat. Diese Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Planung von Unternehmen haben, die in der Vergangenheit möglicherweise von einem Vorsteuerabzug ausgegangen sind.
Was ist der Hintergrund des Urteils?

Im konkreten Fall ging es um eine Kommanditgesellschaft (KG), deren Kommanditist im Jahr 2015 schenkweise Anteile an andere Personen übertrug. Um den Anforderungen der Schenkungsteuer gerecht zu werden, musste die KG eine Feststellungserklärung abgeben und beauftragte hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft. Die Kosten für diese Beratung wollte die KG als Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt (FA) gewährte zwar den Vorsteuerabzug, stellte jedoch fest, dass es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe handele, die der Umsatzsteuer unterliege.
Das Finanzgericht entschied, dass zwar keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, jedoch der Vorsteuerabzug aus den Steuerberatungskosten dennoch versagt werden muss. Dies liegt daran, dass die Kosten nicht durch die unternehmerische Tätigkeit der KG veranlasst sind, sondern aus den privaten Interessen der Gesellschafter resultieren.
Die rechtlichen Grundlagen des Vorsteuerabzugs
Der Vorsteuerabzug ist ein zentrales Element des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ermöglicht es Unternehmen, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen von der eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den Ausgangsumsätzen bestehen. In diesem Fall war dieser Zusammenhang nicht gegeben, da die Übertragung der Kommanditanteile keine Auswirkungen auf die unternehmerischen Umsätze der KG hatte.
Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für die Steuerberatung nicht als allgemeine Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit der KG angesehen werden können. Vielmehr sind sie als privat veranlasst zu betrachten, was bedeutet, dass die KG in diesem Fall keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug hat.
Folgen für Unternehmen und Steuerberater
- Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.03.2026
- Aktenzeichen: 14 K 1829/23
- Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 13/26
Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Kommanditanteile schenkweise übertragen möchten. Unternehmen müssen nun sorgfältig prüfen, ob die anfallenden Kosten für Steuerberatung im Zusammenhang mit solchen Übertragungen tatsächlich abzugsfähig sind. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen in Zukunft höhere Kosten für die steuerliche Beratung einkalkulieren müssen, da sie nicht mehr mit einem Vorsteuerabzug rechnen können.
Für Steuerberater bedeutet dies, dass sie ihre Mandanten umfassend über die steuerlichen Implikationen von Schenkungen informieren müssen. Insbesondere sollten sie darauf hinweisen, dass die Kosten für die Erstellung von Feststellungserklärungen und Bewertungen nicht abziehbar sind, was die Gesamtsteuerlast der Mandanten erhöhen könnte.
Die Revision beim Bundesfinanzhof
Das Urteil des FG Baden-Württemberg ist nicht endgültig, da bereits eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. Die Revision könnte möglicherweise zu einer Klärung der rechtlichen Situation führen und die Frage beantworten, ob ein Vorsteuerabzug in solchen Fällen doch zulässig ist. Der Ausgang dieser Revision ist jedoch ungewiss, und es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird.
Die Zulassung der Revision zeigt, dass das Thema Vorsteuerabzug bei Schenkungen von Kommanditanteilen von erheblichem Interesse ist und möglicherweise auch andere Unternehmen betreffen könnte, die ähnliche Transaktionen planen.
Praktische Hinweise für Unternehmen
Darüber hinaus sollten Unternehmen auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, alternative Strukturen für die Übertragung von Anteilen zu prüfen, die möglicherweise steuerlich günstiger sind. Eine frühzeitige Beratung kann hier entscheidend sein.
Fazit

Das Urteil des FG Baden-Württemberg zur Frage des Vorsteuerabzugs bei der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen hat wichtige rechtliche und steuerliche Implikationen. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass die Kosten für Steuerberatung in solchen Fällen nicht abziehbar sind, was die steuerliche Planung erheblich beeinflussen kann. Die anhängige Revision beim BFH könnte möglicherweise zu einer Klärung der rechtlichen Situation führen, jedoch bleibt der Ausgang ungewiss. Eine frühzeitige und umfassende steuerliche Beratung ist daher unerlässlich.
Häufige Fragen
Was besagt das Urteil des FG Baden-Württemberg?
Warum ist der Vorsteuerabzug bei Schenkungen problematisch?
Was bedeutet die Revision beim BFH?
Wie wirkt sich das Urteil auf Unternehmen aus?
Gibt es bereits ähnliche Urteile?
Quellen: Google News
Symbolbild: Beratung zu Vorsteuerabzug und Schenkungen · Foto: RDNE Stock project / Pexels


