⏱ 4 Min. Lesezeit · Stand: 16.09.2026
Das Finanzgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil einen unionsrechtlichen Anspruch auf Verzinsung erstatteter Kapitalertragsteuer anerkannt, wenn die Bearbeitungsdauer übermäßig lang ist.
- FG Köln erkennt Verzinsungsanspruch an
- Bearbeitungsstau beim BZSt führt zu finanziellen Risiken
- Steuerpflichtige sollten Zinsanträge prüfen
Das Finanzgericht Köln hat am 27. Mai 2026 in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass ein unionsrechtlicher Anspruch auf Verzinsung erstatteter Kapitalertragsteuer besteht, wenn die Bearbeitungsdauer übermäßig lang ist. Dies ist ein bedeutender Schritt, der nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Auswirkungen auf Steuerpflichtige und den Staat hat.
Was ist der unionsrechtliche Verzinsungsanspruch?

Der unionsrechtliche Verzinsungsanspruch bezieht sich auf die Verzinsung von Steuererstattungen, die aufgrund von überlangen Bearbeitungszeiten nicht rechtzeitig ausgezahlt werden. In diesem speziellen Fall ging es um eine in Österreich ansässige Privatstiftung, die eine Verzinsung der erstatteten Kapitalertragsteuer beantragte. Die Verzögerung bei der Bearbeitung des Antrags betrug mehr als 1,5 Jahre, was auf einen allgemeinen Bearbeitungsstau beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zurückzuführen war.
Das Gericht stellte fest, dass die überlange Bearbeitungsdauer einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Sekundärrechts, insbesondere der Mutter-Tochter-Richtlinie, und dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Dies bedeutet, dass Steuerpflichtige Anspruch auf eine Verzinsung haben, wenn ihre Erstattungsanträge nicht innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.
Hintergrund der Entscheidung
Die Entscheidung des FG Köln ist nicht isoliert zu betrachten. Sie steht im Kontext der seit Jahren bestehenden Bearbeitungsrückstände beim BZSt, die sich auf die Bearbeitung von Erstattungsanträgen für Kapitalertragsteuer beziehen. Diese Rückstände haben nicht nur zu Frustration bei den Steuerpflichtigen geführt, sondern auch zu erheblichen finanziellen Risiken für den Staat. Schätzungen zufolge könnte der mögliche Zinsschaden für die öffentlichen Haushalte bis zu 312 Millionen Euro jährlich betragen.
Das Gericht überträgt die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 25. Februar 2025 entwickelten Grundsätze auch auf den Kontext der Mutter-Tochter-Richtlinie. Dies bedeutet, dass die Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer ein praxisrelevanter Dauerbrenner bleibt. Steuerpflichtige sollten daher ihre Erstattungsverfahren genau prüfen und gegebenenfalls Zinsanträge stellen.
Finanzielle Auswirkungen für Steuerpflichtige
- Urteil des FG Köln: 27.05.2026
- Bearbeitungsdauer: über 1,5 Jahre
- Zinssatz: 6 % p.a. bis 31.12.2018, 1,8 % p.a. ab 01.01.2019
Die Anerkennung des Verzinsungsanspruchs hat weitreichende finanzielle Auswirkungen für Steuerpflichtige. Insbesondere für Anleger, die in Aktien, Immobilien oder andere Kapitalanlagen investiert haben, kann eine Verzinsung der Kapitalertragsteuer zu einer signifikanten Verbesserung ihrer Liquidität führen. Dies ist besonders relevant in Zeiten von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten, wo jeder Euro zählt.
Die Möglichkeit, Zinsen auf erstattete Kapitalertragsteuer zu erhalten, könnte auch das Investitionsverhalten von Anlegern beeinflussen. Wenn Steuerpflichtige wissen, dass sie für überlange Bearbeitungszeiten entschädigt werden, könnte dies zu einer höheren Bereitschaft führen, in riskantere Anlagen wie Kryptowährungen oder Aktien zu investieren, da sie sich weniger Sorgen um die Liquidität machen müssen.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Zinssätze
Das FG Köln hat in seinem Urteil auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verzinsung festgelegt. Der Zinssatz für die Verzinsung beträgt gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. 6 % p.a. bis zum 31. Dezember 2018 und 1,8 % p.a. ab dem 1. Januar 2019. Diese Regelung stellt sicher, dass Steuerpflichtige für die Zeit, in der ihnen die Erstattung vorenthalten wurde, angemessen entschädigt werden.
Die Festsetzungsverjährung richtet sich nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO. Trotz des erheblichen Bearbeitungsstaus verneint das Gericht eine generelle Unionsrechtswidrigkeit des zweistufigen Verfahrens (Abführung und Erstattung) und hält dieses unter Einbeziehung der gewährten Verzinsung nach wie vor für grundsätzlich unionsrechtskonform.
Praktische Hinweise für Steuerpflichtige
Das BZSt hat bereits angekündigt, dass es an der Optimierung der Bearbeitungsprozesse arbeitet, um die Rückstände zu verringern. Dennoch bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen ausreichen, um die Bearbeitungszeiten signifikant zu verkürzen.
Fazit

Die Entscheidung des FG Köln zur unionsrechtlichen Verzinsung von Kapitalertragsteuer bei überlanger Bearbeitungsdauer ist ein wichtiger Schritt für Steuerpflichtige. Sie eröffnet neue Möglichkeiten zur Liquiditätsverbesserung und könnte das Investitionsverhalten in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit beeinflussen. Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um von den neuen Regelungen zu profitieren.
Häufige Fragen
Was ist der unionsrechtliche Verzinsungsanspruch?
Wie lange dauert die Bearbeitung von Kapitalertragsteueranträgen?
Welche Zinssätze gelten für die Verzinsung?
Was sollten Steuerpflichtige tun?
Welche finanziellen Risiken ergeben sich aus dem Urteil?
Quellen: Google News
Symbolbild: Finanzielle Dokumente und Steuererklärungen · Foto: https://kaboompics.com/ / Pexels


